| |
|
|
|
|
Allgemeine Lieferbedingungen gemäß ZVEI
Für Erzeugnisse und Leistungen
der Elektroindustrie
Home > |
Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
Elektrotechnik und Elektronikindustrie (ZVEI) e.
V.
– Stand: Januar 2002 –
© 2002 Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie
(ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt
am Main. Alle Rechte vorbehalten.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im
Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer
oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer
seine eigentums und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer
nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der
Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist
dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,
z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller
– sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie
folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn
sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen
vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage
der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme
in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht
die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für
das Montagepersonal angemessene Arbeits und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf
der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich
die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen
und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so
hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer
der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung
der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich
zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von
zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als
erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss
einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl
des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
– ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.
2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art.
XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts
frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.
2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine
Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung
der Lieferung aus Schadensminderungs oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für
die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers
im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und
9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,
dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils
der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art.
IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatztansprüche
1. Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.
B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des
Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
|
|
| |
|
| |
|
|
|
|
|
|
| |
|
| |
|
| |
|
|